Auf Antrag des Regierungsrates des Kantons Glarus verfügt die Kantonspolizei Glarus in Anwendung von Art. 3 SVG, Art. 107 SSV sowie Art. 1 EG zum SVG folgende Verkehrsbeschränkungen in Netstal:
- Der Regierungsrat hat an der Sitzung vom 14. Mai 2024 Massnahmen im Zusammenhang mit der erhöhten Verkehrsbelastung nach dem Bau der Querspange beschlossen. In der Folge werden in Netstal bei der Linthbrücke folgende Verkehrsbeschränkungen erlassen:
Einbahnstrasse mit Gegenverkehr von Radfahrern und Motorfahrrädern auf der Linthbrücke in Richtung «Langgüetli»:
Einbahnstrasse mit Gegenverkehr von Radfahrern und Motorfahrrädern;
Signal SSV - Nr. 4.08.01,
Zusatz / Symbol Gegenverkehr: Fahrrad SSV - Nr. 5.31 / Motorfahrrad SSV - Nr. 5.30.
Einfahrt verboten, ausgenommen Radfahrer und Motorfahrräder, an der Linthbrücke vom «Langgüetli» her:
Einfahrt verboten, ausgenommen Radfahrer und Motorfahrräder;
Signal SSV – Nr. 2.02,
Zusatztext: «Ausgenommen Radfahrer und Motorfahrräder».
Fahrverbot für Lastwagen auf der Linthbrücke:
Verbot für Lastwagen;
Signal SSV – Nr. 2.07.
Beim Knoten Langgüetlistrasse – Molliserstrasse, Rechtsabbiegeverbot in Fahrtrichtung Süden respektive Linksabbiegeverbot in Fahrtrichtung Norden / Ausgenommen Fahrräder und Motorfahrräder:
Abbiegen nach rechts verboten;
Signal SSV – Nr. 2.42,
Zusatztext: «Ausgenommen Radfahrer und Motorfahrräder».
Abbiegen nach links verboten;
Signal SSV – Nr. 2.43,
Zusatztext: «Ausgenommen Radfahrer und Motorfahrräder».
Kein Vortritt der Fahrzeuge von der Linthbrücke her gegenüber den Fahrzeugen auf der Langgüetlistrasse – Molliserstrasse:
Kein Vortritt;
Signal SSV - Nr. 3.02,
Ununterbrochene Längslinie, SSV – Nr. 6.12,
Markierung Wartelinie, SSV - Nr. 6.13,
Vorankündigung der Wartelinie, SSV – Nr. 6.14.
In der Folge:
Aufhebung der Signalisation «Verbot für Motorwagen und Motorräder» (Verfügung vom 1. Juni 2023) auf der Linthbrücke in Netstal:
Verbot für Motorwagen und Motorräder;
Signal SSV – Nr. 2.13.
- Diese Verkehrsbeschränkungen treten mit dem Aufstellen der entsprechenden Signaltafeln in Kraft.
- Zuwiderhandlungen gegen diese rechtsgültig signalisierten Verkehrsbeschränkungen werden in Anwendung von Art. 90 SVG bestraft.
- Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Veröffentlichung schriftlich, mit Begründung, bei der Kantonspolizei, Spielhof 12, 8750 Glarus, Einsprache erhoben werden.
Polizeikommando Glarus