Baugesuchspublikationen gestützt auf Artikel 71 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes.
Umnutzung Ökonomiegebäude zu MFH, Landstrasse 8a, Parzelle Nr. 488, Kernzone Netstal, 8754 Netstal, gemäss den eingereichten Unterlagen.
Die Baugesuchsunterlagen liegen beim Departement Bau und Versorgung, Poststrasse 2a, 8755 Ennenda, zur Einsichtnahme auf.
Der Gemeinderat
Gemäss Artikel 71 des kantonalen Raumentwicklungs- und Baugesetzes sind die vorerwähnten Baugesuchsunterlagen während 30 Tagen bei der zuständigen Gemeindebehörde zur Einsicht aufgelegt. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann gemäss Artikel 73 des kantonalen Raumentwicklungs- und Baugesetzes innert der Auflagefrist bei der zuständigen Gemeindebehörde schriftlich und begründet Einsprache wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen einreichen. Wer die Verletzung privater Rechte geltend machen will, kann gemäss Artikel 74 des kantonalen Raumentwicklungs- und Baugesetzes auf dem zivilrechtlichen Weg Klage einreichen. Eine allfällige privatrechtliche Klage hat keine aufschiebende Wirkung, vorbehalten bleiben vorsorgliche Anordnungen der Zivilgerichte.